Erlöschen des Widerrufsrechts bei "alten" Immobiliardarlehensverträgen spätestens am 21.06.2016 um 00:00 Uhr

Grundsätzlich besteht bei Verbraucherdarlehensverträgen gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 BGB eine 14-tägige Widerrufsfrist. Allerdings beginnt diese Frist erst zu laufen, sobald der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Nachdem viele Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen fehlerhaft sind - nach Schätzungen der Verbraucherzentrale Hamburg waren 80 % bis 90 % der in den Jahren 2002 bis 2010 verwendeten Widerrufsbelehrungen für Immobiliardarlehensverträge nicht ordnungsgemäß -, begann in vielen Fällen die Widerrufsfrist nicht zu laufen, so dass bis heute ein Widerrufsrecht besteht.

Dieser Zustand wird nunmehr für Immobiliardarlehensverträge im Sinne von § 492 Abs. 1 a Satz 2 BGB a.F., die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden, durch den neuen Art. 229 § 38 III EGBGB beendet. Nach dieser Regelung erlischt ein fortbestehendes Widerrufsrecht, das darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des BGB nicht entsprochen hat, spätestens drei Monate nach dem 21.03.2016, also spätestens am 21.06.2016 um 00:00 Uhr. Eine Ausnahme gilt lediglich für Haustürgeschäfte. Das Erlöschen des Widerrufsrechts tritt unabhängig davon ein, ob das Fortbestehen des Widerrufsrechts infolge fehlerhafter Belehrung dem Verbraucher bekannt oder für ihn erkennbar war.

Sofern also aus irgendeinem Grund ein Interesse besteht, einen Immobiliardarlehensvertrag, der zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossen wurde, "aus der Welt zu schaffen", sollte schnellstmöglich überprüft werden, ob die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war oder ob gegebenenfalls aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung noch ein Widerrufsrecht besteht.